Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2025 – L 11 R 83/25

 

Stichwörter:

Erwrbsminderungsrente - ME/CFS - Diagnose - Leistungseinschränkungen - Gutachten


Kurzfassung:

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 30.06.2025 (L 11 R 83/25) die Berufung einer Klägerin zurückgewiesen, die eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung geltend gemacht hatte.

Die Klägerin berief sich im Wesentlichen auf ein schweres Erschöpfungssyndrom und machte zuletzt geltend, an ME/CFS (Myalgische Enzephalomyelitis / Chronisches Fatigue-Syndrom) zu leiden. Objektivierbare medizinische Befunde, die ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen im maßgeblichen Zeitraum belegt hätten, lagen jedoch nicht vor.

Das Gericht stellte klar, dass nicht die Diagnose als solche, sondern allein die nachweisbaren qualitativen und quantitativen Leistungseinschränkungen maßgeblich sind. Zwar könne auch eine Erkrankung wie ME/CFS grundsätzlich eine Erwerbsminderungsrente begründen. Voraussetzung sei jedoch, dass die gesundheitlichen Auswirkungen ärztlich belegt, nachvollziehbar dokumentiert und im Vollbeweis nachgewiesen seien.


Einordnung für die Praxis:

Die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg sollte nicht als Absage an Erwerbsminderungsrenten bei ME/CFS verstanden werden – im Gegenteil. Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass auch ME/CFS und schwere Erschöpfungssyndrome grundsätzlich geeignet sind, eine Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinne zu begründen.

Entscheidend ist jedoch der richtige rechtliche und medizinische Ansatz. Bei komplexen, oft fluktuierenden Krankheitsbildern wie ME/CFS kommt es weniger auf Schlagworte oder Selbstdiagnosen an, sondern auf eine stringente, nachvollziehbare Darstellung der tatsächlichen Leistungseinschränkungen im Alltag und im Arbeitsleben. Gerade hier scheitern viele Verfahren nicht an der Erkrankung selbst, sondern an fehlender Struktur, unvollständiger Dokumentation oder einer unglücklichen Verfahrensführung.

Die Rechtsprechung zeigt zugleich:
Wer seine gesundheitlichen Einschränkungen frühzeitig fachärztlich absichern lässt, typische ME/CFS-Belastungsmuster (z. B. Belastungsintoleranz, Post-Exertional Malaise, kognitive Einschränkungen) sauber herausarbeitet und diese rechtlich zutreffend in das System der Erwerbsminderungsrente einordnet, hat realistische Erfolgsaussichten – auch bei schwer greifbaren Krankheitsbildern.

Gerade bei ME/CFS ist es deshalb entscheidend, medizinische Besonderheiten verständlich und rechtssicher in das Rentenverfahren zu übersetzen. Das erfordert Erfahrung mit den sozialmedizinischen Bewertungsmaßstäben, der Beweislastverteilung und der aktuellen Rechtsprechung – und ein klares Verständnis dafür, wie Gerichte ME/CFS-Fälle tatsächlich prüfen.

Die Entscheidung unterstreicht damit vor allem eines:
ME/CFS-Erkrankte sollten sich nicht entmutigen lassen, sondern ihr Verfahren gut vorbereitet, strategisch und fachkundig angehen. Dann kann die Erwerbsminderungsrente ein erreichbares Ziel sein – auch bei Erkrankungen, die sich nicht immer in klassischen Befunden abbilden lassen.

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Volltext:

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2025 – L 11 R 83/25

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.12.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1965 geborene Klägerin erlernte keinen Beruf und war zuletzt von 2001 bis April 2017 als Zeitungszustellerin beschäftigt. Seitdem ist sie arbeitsunfähig und bezog von Oktober 2018 bis Januar 2020 Arbeitslosengeld. Zudem versuchte sie sich nach ihren Angaben ab 2017/2018 als selbstständige Immobilienvermittlerin, ohne Abschlüsse zu erzielen.

Am 21.02.2018 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und gab an, sie sei seit 01.09.2016 erwerbsgemindert aufgrund von Tinnitus, Kraftlosigkeit, Halsschmerzen, Husten, Bewegungseinschränkungen, Erschöpfungszuständen, Virusinfektion, Schlafstörungen, Magen- Darmproblemen, Schmerzen, Allergien und starken Unverträglichkeiten.

Die Beklagte holte einen Befundbericht vom Hausarzt der Klägerin S1 ein, der verschiedene Arztbriefe übersandte. Anschließend veranlasste sie die Begutachtung durch die S2, die in ihrem Gutachten vom 10.01.2019 nach ambulanter Untersuchung am 09.01.2019 folgende Gesundheitsstörungen diagnostizierte: Somatoforme Störung - unbehandelt; Tinnitus - unbehandelt, Schwindel - unklarer Genese; Asthma bronchiale; Kraftlosigkeit. Die Gutachterin führte aus, im Vordergrund stünden eine allgemeine Schwäche, Kraftlosigkeit und Schwindel nach viralem Infekt sowie Atemnot bei Asthma bronchiale. Die Klägerin habe eine extrem langsame Bewegung demonstriert und das Stativ einer Kamera als Gehstock benutzt. Die demonstrierte Unbeweglichkeit habe im Widerspruch zur Funktionsprüfung des Bewegungsapparates gestanden, beispielsweise habe der Finger- Boden-Abstand 0 cm betragen. Der beklagte Schwindel sei nicht objektivierbar gewesen. So seien in der orientierenden neurologischen Untersuchung weder Schwanken noch Gangunsicherheit aufgefallen. Die Klägerin habe durchgehend geredet, ohne dass es Anzeichen von Atemnot gegeben habe. Die Lungenfunktionsprüfung habe normale Werte ergeben. Eine von der Klägerin beklagte Schwäche oder Konzentrationsstörung habe nicht nachvollzogen werden können. Die Klägerin könne mit dem Hund raus, gehe einkaufen, fahre Auto und könne sich stundenlang mit dem PC beschäftigen. Eine Behandlung der beklagten Leiden finde nicht statt. Die Klägerin sei bei Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen weiterhin in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Zu vermeiden seien inhalative Reizstoffe und Zeitdruck.

Mit Bescheid vom 17.01.2019 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, da diese die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht erfülle. Zur Begründung ihres am 13.02.2019 erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin vor, zur Erbringung von Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert nicht mehr in der Lage zu sein. Sie behandele alle ihre Krankheiten selbst.

Die Beklagte holte einen Befundbericht des S1 ein, der der Klägerin u.a. ein schweres Erschöpfungssyndrom mit Überforderung und schwerem Schwächezustand, eine psychosomatische Dysregulation mit rezidivierenden Schwindel- und Luftnotanfällen, eine schwere depressive Verstimmung mit sozialem Rückzug und eine Anpassungsstörung mit schwerer Angststörung bezüglich der obstruktiven Lungenerkrankung attestierte. Die Klägerin sei nicht in der Lage, eine Psychotherapie durchzuführen, da sie „Medis“ ablehne. Zudem holte die Beklagte den Befundbericht des A1 vom 25.07.2017 ein. Zudem zog die Beklagte das Gutachten nach Aktenlage des P1 für die Agentur für Arbeit W1 vom 02.11.2018 bei, der ein unter dreistündiges Leistungsvermögen für voraussichtlich über sechs Monate annahm. Nach sozialmedizinischer Auswertung der beigezogenen Befunde wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2019 den Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides zurück.

Am 21.11.2019 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Das ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 20 R 5119/19 geführte Verfahren ist nach Ruhensbeschluss vom 16.12.2020 am 11.12.2022 durch die Klägerin unter dem Aktenzeichen S 20 R 3347/22 fortgeführt worden. Zur Begründung verwies sie auf die Angaben ihres behandelnden Hausarztes S1. Die fehlende Behandlung sei ihre Entscheidung, sodass die subjektiv fehlende Möglichkeit der Durchführung von Psychotherapie nicht zu ihren Lasten gehen könne.

Das SG hat sachverständige Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte eingeholt. Im Verfahren S 20 R 5119/19 hat der R1 unter dem 06.06.2020 über Behandlungen von August 2016 bis März 2019 berichtet und ausgeführt, seit Januar 2018 habe aber nur ein Untersuchungstermin stattgefunden. Die Klägerin habe über akute Hör- und Schwindelprobleme geklagt, wobei bis auf Cerumen obturans (Ohrenschmalztropf) ein regelrechter Befund vorgelegen habe. Zudem habe kein organischer Befund für Schwindelattacken bestanden. Der Hausarzt S1 hat unter dem 06.06.2020 über ein schweres Erschöpfungssyndrom mit massiver psychischer und physischer Dekompensation mit generalisiertem Schmerzsyndrom ohne fassbares Korrelat berichtet. Er habe die Klägerin zuletzt im September 2019 gesehen. Eine Besserung bei fehlender Compliance der Klägerin sei unwahrscheinlich. Der A1 hat in seiner Stellungnahme vom 02.06.2020 über eine Behandlung im März 2020 wegen Husten und Kurzatmigkeit ohne pulmonales Korrelat berichtet. Nach Wiederanrufung des Verfahrens hat das SG weitere Ermittlungen über die Behandlungen der Klägerin seit Dezember 2020 angestellt. Der S1 hat unter dem 02.07.2024 mitgeteilt, dass seit 01.01.2021 nur ein Arztbericht von S3 vorliege, der nicht an Dritte weitergegeben werden dürfe. Der S3 hat unter dem 23.08.2024 mitgeteilt, es habe eine einmalige Untersuchung am 15.12.2020 stattgefunden. Weitere Untersuchungen oder Kontakte seien nicht dokumentiert. Der Arztbrief vom 05.01.2021 enthält folgende Diagnosen: V.a. dissoziative Bewegungsstörung und V.a. komplexe Persönlichkeitsakzentuierung mit dissoziativen, anankastischen und ängstlichen Anteilen. Die Klägerin sei auf ihr Leidensmodell fixiert. Es sei notwendig, die von ihm vermutete Diagnose im Rahmen einer stationären psychiatrischen Behandlung oder einer länger dauernden ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu sichern. Die Klägerin habe letztlich doch zugestimmt, sich im Krankenhaus untersuchen zu lassen.

Die Beklagte hat die sozialmedizinische Stellungnahme der H1 vom 10.09.2024 vorgelegt, wonach ein fassbares organisches Korrelat für die vielgestaltigen Beschwerden nicht festgestellt werden könne und von einer somatoformen Störung auszugehen sei. Eine quantitative Leistungsminderung lasse sich nicht ableiten.

Die Beklagte hat zudem den Versicherungsverlauf vom 02.04.2024 vorgelegt und ausgeführt, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen lägen nur noch bei einem spätestens im Februar 2022 eingetretenen Leistungsfall vor.

In der mündlichen Verhandlung am 09.12.2024 hat die Klägerin auf Nachfrage mitgeteilt, seit 2020 bei keinem weiteren Facharzt gewesen zu sein. Sie habe sich damals um ihre Hunde kümmern müssen. Dafür habe sie sich ins Auto gesetzt, sei zum Waldrand oder einem Grundstück von Verwandten gefahren und habe die Hunde dort springen lassen. Bei ihrem Hausarzt S1 sei sie seit letztem Jahr nach einer längeren Pause wieder in Behandlung. Sie habe im Jahr 2022 Schmerzen bekommen und wegen der Schmerzen, Luftnot und Schwäche nicht zu einem Arzt gehen können. Sie habe es auch einfach nicht gekonnt wegen der Pflicht, sich um die Hunde zu kümmern. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Krankheit CFS/ME (Chronisches Fatigue Syndrom / Myalgische Enzephalomyelitis) eine nicht erforschte Erkrankung sei, und angeregt, hier noch ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. Protokoll vom 09.12.2024, Bl. 41 SG).

Mit Urteil vom 09.12.2024 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die statthafte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1, 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 17.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2019 (§ 95 SGG) sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, da weder der Leistungsfall der vollen noch der teilweisen Erwerbsminderung eingetreten sei. Der geltend gemachte Anspruch richte sich nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 SGB VI hätten Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll oder teilweise erwerbsgemindert seien (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hätten (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert seien gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande seien, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert seien gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande seien, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert sei gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne; dabei sei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die Erwerbsminderung könne folglich nur durch Krankheit oder Behinderung bedingt sein, sodass andere Ursachen wie beispielsweise Kindererziehung, Pflege der Angehörigen, mangelnde Sprachkenntnisse, ein nicht auf einer gesundheitlichen Störung oder Minderbegabung beruhender Analphabetismus oder Altersgrenzen bestimmter Berufe (z.B. Fluglotsen, Polizisten, Soldaten) nicht zum Leistungsfall führten. Eine für die Erwerbsminderung zu beachtende Krankheit sei ein regelwidriger körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand, der eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge habe. Auf die Behandlungsbedürftigkeit oder -fähigkeit komme es grundsätzlich nicht an, sodass auch bei einer unterbliebenen Behandlung - ohne Rücksicht auf die Ursache der Unterlassung - die vorhandene Gesundheitsstörung als Krankheit im Rechtssinne angesehen werde. Dabei seien psychische Erkrankungen nicht anders zu behandeln als physische und könnten ebenso wie diese zur Erwerbsminderung führen.

Gemessen hieran sei die Klägerin unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen in der Lage, zumindest eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes im Wechselrhythmus mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Insbesondere seien Arbeiten mit inhalativen Reizstoffen und Zeitdruck zu vermeiden. Es lägen aber keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die eine zeitliche Minderung des Leistungsvermögens begründeten, sofern die genannten qualitativen Einschränkungen beachtet würden. Die Klägerin begründe ihr Rentenbegehren im Wesentlichen mit ihrem schweren Erschöpfungssyndrom mit massiver psychischer und physischer Dekompensation, mit generalisiertem Schmerzsyndrom, Kurzatmigkeit sowie Einschränkungen ihrer Mobilität und nutze zur Fortbewegung eine Gehhilfe (Gehstock, Stativ). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe sie behauptet, an Myalgischer Enzephalomyelitis/Chronischem Fatigue Syndrom zu leiden.

Zunächst habe S2 in ihrem Gutachten, welches im Wege des Urkundenbeweises verwertet werde, unter Auswertung der Arztbriefe der behandelnden Ärzte während ihrer persönlichen Untersuchung einen unauffälligen Befund hinsichtlich der seitens der Klägerin demonstrierten Einschränkungen erhoben. Befunde zu den seitens der Klägerin behaupteten Einschränkungen ergäben sich auch nicht aus den wenigen dokumentierten fachärztlichen Vorstellungen. Insoweit hätten die behandelnden Ärzte R1 und A1 jeweils kein organisches Korrelat zu den beklagten Befunden festzustellen vermocht. Die Gutachterin habe daher nachvollziehbar eine somatoforme Störung angenommen. Aufgrund ihrer Untersuchung und den Angaben der Klägerin zu Einschränkungen, Hobbies und Tagesablauf habe sie nachvollziehbar - bis auf den Ausschluss von inhalativen Reizstoffen und Zeitdruck - keine wesentlichen qualitativen oder quantitativen Einschränkungen abgeleitet. Ebenso nachvollziehbar habe die Sozialmedizinerin H1 aufgrund der im Klageverfahren durchgeführten Ermittlungen unter Auswertung der dokumentierten Befunde ein sechsstündiges Leistungsvermögen angenommen. Die seitens der Klägerin behaupteten Einschränkungen und Beeinträchtigungen hätten sich nicht objektivieren lassen. Die Kammer folge nicht der Einschätzungen des Hausarztes S1, da dieser keine Befunde mitgeteilt habe, die seine Einschätzung stützten. Stattdessen beruhe seine Einschätzung im Wesentlichen auf der unkritischen Übernahme der Angaben der Klägerin. Gleiches gelte für die sozialmedizinische Einschätzung des P1 nach Aktenlage. Soweit die Klägerin vortrage, sie leide an ME/CFS, bleibe festzuhalten, dass eine solche Diagnose bisher nicht seitens der behandelnden Ärzte dokumentiert worden sei. Auch der behandelnde Hausarzt habe zwar ein Erschöpfungssyndrom und ein Schmerzsyndrom gegenüber dem Gericht mitgeteilt, aber nicht die Diagnose ME/CFS. Die seitens der Klägerin vorgenommene Selbstdiagnose mittels Internet (vgl. hierzu auch den Arztbrief des S3) könne nicht Grundlage einer entsprechenden sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung sein und bedürfe keiner weiteren Erörterung. Die Klägerin könne daher zumindest noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der vorgenannten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich ausüben. Sie sei daher nicht erwerbsgemindert. Dabei sei es unerheblich, ob ein dem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden könne. Nach § 43 Abs. 2, 2. Halbsatz SGB VI sei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit sei vorliegend nicht erforderlich, denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stehe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich sei. Abschließend stelle die Kammer noch fest, dass bei der Klägerin auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung in Gestalt einer Einschränkung ihrer Wegefähigkeit (Verweis auf BSG 12.12.2011, B 13 R 79/11 R) vorliege. Die Gutachterin S2 habe keine Befunde festgestellt, die auf eine Einschränkung des Gehvermögens schließen ließen. Die Befunde von S2 sprächen vielmehr gegen eine Einschränkung des Gehvermögens. Der entscheidungserhebliche medizinische Sachverhalt sei geklärt. Namentlich das Gutachten der S2, der beigezogene Arztbrief, die sachverständigen Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte und die sozialmedizinische Stellungnahme der Sozialmedizinerin H1 hätten der Kammer die erforderlichen Grundlagen für ihre Überzeugungsbildung vermittelt. Alleine der Umstand, dass die Klägerin ihre Einschränkungen eindrücklich schildere, sich selbst ein ME/CFS diagnostiziere - ohne eine entsprechende ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen oder nach S3 die Diagnostik abzuschließen, rechtfertige es nicht, weitere Ermittlungen ins Blaue hinein anzustellen (Verweis auf BSG 28.02.2018, B 13 R 279/16 B, in juris, m.w.N.). Damit lägen bereits die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht vor. Auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sei es nicht mehr angekommen.

Mit ihrer am 09.01.2025 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung gegen das ihr am 13.12.2024 zugestellte Urteil verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Sie trägt vor, das Gericht verkenne, dass es sich bei der ME/CFS-Erkrankung um eine seltene und noch nicht ganz erforschte Erkrankung handele. Leider gebe es deutschlandweit nur sehr wenige Ärzte, die sich mit dieser Erkrankung auskennen würden. Es sei ihr daher nicht anzulasten, dass bislang keine Therapie bei einem Facharzt erfolge. Die Ärzte bestätigten jedoch, dass bei ihr ein schweres Erschöpfungssyndrom sowie ein Schmerzsyndrom vorliege. Sie leide unter Kurzatmigkeit und sei zur Fortbewegung auf eine Gehhilfe angewiesen. Auch seien nicht die Diagnosen, sondern ihre Einschränkungen entscheidend. Im Gerichtsverfahren sei kein Gutachten eingeholt worden. Es werde daher angeregt, ein Gutachten bei einem Mediziner einzuholen, der sich mit der ME/CFS-Erkrankung bzw. dem Erschöpfungssyndrom auskenne. Im Termin zur mündlichen Verhandlung habe sie zu ihrem Tagesablauf ausgeführt, dass das Spazierengehen mit ihren Hunden in der Vergangenheit nicht stattgefunden und sie diese lediglich nach draußen gebracht habe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.12.2024 sowie den Bescheid vom 17.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr auf ihren Antrag eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Rahmen der Rentenantragstellung sei am 09.01.2019 eine Begutachtung durchgeführt worden und im weiteren Verfahrensverlauf seien umfangreiche ärztliche Befundberichte bis 2020/2021 berücksichtigt worden. Eine rentenrelevante Leistungsminderung ergebe sich hieraus jedoch nicht. Weitere Facharztberichte existierten nicht. Inwieweit möglicherweise Erwerbsminderung eingetreten sei, könne u.E. dahingestellt bleiben, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur bei einem bis Februar 2022 eingetretenen Leistungsfall erfüllt seien.

Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 25.04.2025 darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG und die Akten des Senats Bezug genommen.

 

II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs. 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 25.04.2025 zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Gründe für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung liegen nicht vor. Vielmehr hatten die Beteiligten hinreichend Gelegenheit, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG sowie im Rahmen des Berufungsverfahrens sich in der Sache zu äußern. Gründe für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich.

Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da die Beklagte in ihrem Bescheid vom 17.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2019 (§ 95 SGG) zu Recht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt und das SG die hiergegen gerichtete statthafte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) aus zutreffenden Gründen abgewiesen hat. Das SG hat in dem angefochtenen Urteil vom 09.12.2024 die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Erwerbsminderungsrente korrekt dargelegt und anschließend zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch hierauf nicht zu begründen ist. Auch für den Senat steht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung fest (§ 128 Abs. 1 SGG), dass eine Erwerbsminderung in rentenberechtigendem Ausmaß bei der Klägerin nicht besteht. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz ist noch Folgendes hinzuzufügen:

Der Nachweis für die den Anspruch begründenden Tatsachen muss im Wege des sog. Vollbeweises erfolgen. Dies erfordert, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden kann, d.h. das Gericht muss von der zu beweisenden Tatsache mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit ausgehen können; es darf kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bestehen. Von dem Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen muss insoweit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden können (BSG 14.12.2006, B 4 R 29/06 R; Bayerisches LSG 26.07.2006, L 16 R 100/02; beide in juris; vgl. auch BSG 20.12.2023, B 5 R 81/23 B, juris Rn. 9). Können die genannten Tatsachen trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht im erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleiten möchte. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Erwerbsminderung trägt insoweit der Versicherte die Darlegungs- und objektive Beweislast (vgl. BSG 23.10.1996, 4 RA 1/96, Juris).

Vorliegend sind die die Klägerin betreffenden Befunde, Arztbriefe, sozialmedizinischen Stellungnahmen und Gutachten vollständig zusammengetragen und berücksichtigt worden. Es liegen nach Überzeugung des Senats keine Befunde vor, die im Vollbeweis ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen begründen. Selbst wenn der Klägerin darin gefolgt werden würde, dass es sich bei der ME/CFS-Erkrankung um eine seltene und nicht ganz erforschte Erkrankung handele, für die es nur sehr wenige Ärzte gebe, bestehen verschiedene Möglichkeiten der ärztlichen Behandlung. Die Entscheidung der Klägerin, die von ihr angenommene Erkrankung nicht ärztlich behandeln zu lassen, führt dazu, dass es seit 2020 nur wenige ärztliche Befunde gibt und diese eine Erwerbsminderung nicht im erforderlichen Vollbeweis nachweisen. Die Klägerin ist ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen.

Für eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, besteht kein Anlass. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hatte nicht zu erfolgen. Es fehlt diesbezüglich an einem formgerechten Beweisantrag i.S.d. § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 373 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Ein förmlicher Beweisantrag setzt ein hinreichend konkretes Beweisthema, ein zulässiges Beweismittel und die Angabe des voraussichtlichen Beweisergebnisses voraus. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist möglichst präzise und bestimmt zu behaupten (Mushoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2024, § 103 Rn. 149 m.w.N.). Hieran fehlt es hier, da von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin lediglich angeregt worden ist, ein Gutachten bei einem Mediziner einzuholen, der sich mit der ME/CFS-Erkrankung bzw. dem Erschöpfungssyndrom auskenne. Hinzu kommt, dass sich aus dieser Anregung auch nicht ergibt, welches Ergebnis hier konkret erwartet wird. Allein die Möglichkeit der Bestätigung der Diagnose ME/CFS rechtfertigt nicht die Einholung eines Gutachtens, da es - wie zu Recht von der Klägerin vorgetragen - auf die daraus resultierenden tatsächlichen qualitativen und quantitativen Einschränkungen ankommt. Aufgrund der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müsste der Leistungsfall bis Februar 2022 eingetreten sein. Nur bis zu diesem Zeitpunkt wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, da der Versicherungsverlauf der Klägerin zuletzt im Januar 2020 Pflichtbeitragszeiten aufweist. Eine ärztliche Einschätzung der medizinischen Aktenlage liegt durch das Gutachten von S2 vom 10.01.2019 sowie den sozialmedizinischen Stellungnahmen von H1 (zuletzt vom 10.09.2024) bereits vor. Die Klägerin hat keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ein erneutes Gutachten bei derselben Aktenlage zu einem anderen Ergebnis kommen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.







 

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