Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Aktuelles aus der Kanzlei


Auf dieser Seite berichten wir aus unserer täglichen Arbeit in der Kanzlei. Im Mittelpunkt stehen erfolgreich abgeschlossene Mandate, bei denen wir unsere Mandantinnen und Mandanten in oft schwierigen Situationen begleiten und ihre rechtlichen Ansprüche durchsetzen konnten.

Die dargestellten Fälle geben Einblick in typische Fragestellungen unserer Praxis und zeigen, wie sozialrechtliche oder auch strafrechtliche Verfahren tatsächlich ablaufen – jenseits abstrakter Paragrafen. 

Unser Ziel ist es, Transparenz zu schaffen und Ihnen einen realistischen Eindruck davon zu vermitteln, wie wir arbeiten und was Sie bei einer Zusammenarbeit mit uns erwarten können.


 

Rechtssicherheit durch Feststellung des Erwerbsstatus eines Geschäftsführers

Die Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern, die davon abhängt, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt oder eine selbständige Tätigkeit, ist angesichts der sozialversicherungsfreundlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein "Dauerbrenner". Liegt eine selbständige Tätigkeit des Geschäftsführers der GmbH (oder einer UG) vor und werden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, so entsteht der Gesellschaft ein wirtschaftlicher Schaden. Liegt eine Beschäftigung vor und werden keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, besteht eine enormes wirtschaftliches Risiko im Falle einer Betriebsprüfung (Nachzahlung der Beiträge und v.a. Säumniszuschläge) und ein enomres strafrechtliches Risiko im Hinblick auf eine nach § 266a StGB strafbare Beitragsvorenthaltung.

Häufig empfiehlt es sich daher dringen, den sozialversicherungsrechtlichen Status (=Erwerbsstatus) verbindlich klären zu lassen. Zuständig für die Feststellung des Erwerbsstatus ist nach § 7a SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund, konkret die Clearingstelle.

Die Clearingstelle der DRV Bund wurde auch in einem akuellen Fall mit der Feststellung des Erwerbsstatus eines Geschäftsführers unserer Mandantin, einer GmbH, beauftragt. Wie gewünscht hat die DRV Bund festgestellt, dass der Geschäftsführer unserer Mandantin selbständig tätig und damit nicht sozialversicherungspflichtig war (Vers.-Nr. 59...5).

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