Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Tagessatzhöhe 5 Euro - Geldstrafe massiv verringert

Im Strafrecht wird die Geldstrafe regelmäßig in sogenannten Tagessätzen bemessen. Die Anzahl der Tagessätze bestimmt sich nach der Schwere der Tat, die Höhe eines einzelnen Tagessatzes richtet sich hingegen nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der betroffenen Person (§ 40 Abs. 2 StGB). Dabei gilt: Wer weniger verdient, soll auch weniger zahlen. In einem aktuellen Fall (Amtsgericht Ingolstadt, Beschluss vom 16.04.2025 - Az. 4 Cs 43 Js 17927/23) konnte Rechtsanwalt Mathias Klose für einen einkommensschwachen Mandanten eine erhebliche Reduzierung des Tagessatzes erreichen. Der Student war ursprünglich im Strafbefehl zu 200 Tagessätzen à 50 Euro verurteilt worden – eine erhebliche Belastung, die seine finanziellen Möglichkeiten deutlich überstieg. Nach Einspruch und eingehender Darlegung seiner Einkommensverhältnisse – konkret: ein monatliches Einkommen von rund 575 Euro – wurde der Tagessatz auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von 5 Euro reduziert. Insgesamt verringerte sich die Geldstrafe so um 9.000 Euro - von 10.000 Euro auf nur noch 1.000 Euro !

Verjährung verhindert Nachforderung - erfreuliches Betriebsprüfungsergebnis

Im Rahmen einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) wurde unsere Mandantin, eine GmbH, mit einer erheblichen Nachforderung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) konfrontiert. Gegenstand der Prüfung war die Tätigkeit einer Gesellschafter-Geschäftsführerin, die nach Auffassung der DRV seit dem 01.01.2017 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 SGB IV stand. Daraus folgerte die DRV eine Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bis einschließlich 31.12.2020 und berechnete eine Beitragsschuld in Höhe von insgesamt rund 46.000 Euro. Im Rahmen der rechtlichen Prüfung im Anhörungsverfahren (§ 24 SGB X) wurde von uns der Einwand der Verjährung gemäß § 25 SGB IV geltend gemacht. Demnach verjähren Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge in der Regel vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind – es sei denn, die Beiträge wurden vorsätzlich vorenthalten. Letzteres war im vorliegenden Fall ausdrücklich nicht gegeben. Nach der gesetzlichen Regelung beginnt die Verjährungsfrist mit dem 1.1. des auf die Fälligkeit folgenden Jahres und endet vier Kalenderjahre später. Für Beiträge aus den Jahren 2017 und 2018 war somit spätestens mit Ablauf des Jahres 2022 Verjährung eingetreten – es sei denn, diese wäre durch eine Betriebsprüfung gehemmt worden. Zwar sieht § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV eine Hemmung der Verjährung während einer Betriebsprüfung vor. Diese entfällt jedoch, wenn die Prüfung nach Beginn für mehr als sechs Monate unterbrochen wird und die Unterbrechung von der prüfenden Stelle zu vertreten ist (§ 25 Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Aus der Prüfakte ergab sich eine Reihe erheblicher Unterbrechungen im Prüfungsverlauf: - Zwischen April 2021 und Dezember 2021 erfolgte keine relevante Prüfungstätigkeit.- Zwischen Februar 2022 und September 2022 vergingen erneut mehr als sechs Monate ohne Prüftätigkeit.- Nach einer weiteren Aktivität im Dezember 2022 fand die nächste Prüfungshandlung erst wieder im Juni 2023 statt – wiederum mit einer Pause von über sechs Monaten. Diese mehrfachen Unterbrechungen konnten nicht mit außergewöhnlichen Umständen begründet werden und waren somit der DRV zuzurechnen. Die Hemmungswirkung entfiel daher jeweils nach Ablauf von sechs Monaten, wodurch die reguläre Verjährungsfrist wieder zu laufen begann.   Ergebnis: Nachforderung entfällt Die DRV Bund folgte letztlich mit Bescheid vom 11.04.2025 unserer Argumentation. Auch wenn sie weiterhin von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis der Gesellschafter-Geschäftsführerin ausging, sah sie sich aufgrund der eingetretenen Verjährung außerstande, Beiträge für die Jahre 2017 bis 2020 nachzufordern. Eine finanzielle Belastung unserer Mandantin konnte somit erfolgreich abgewendet werden. Der Fall zeigt eindrücklich, wie wichtig eine sorgfältige Prüfung von Verjährungsfristen in sozialversicherungsrechtlichen Auseinandersetzungen ist. Betriebsprüfungen müssen nicht nur eingeleitet, sondern auch in angemessenem zeitlichen Rahmen fortgeführt werden. Andernfalls entfällt die hemmende Wirkung auf die Verjährung – mit erheblichen Konsequenzen für die Beitragsnachforderung.

Pflegegraderhöhung - Vergleich als schnelle Lösung

Wird ein Antrag auf Höherstufung des Pflegegrads abgelehnt, sehen sich Betroffene häufig mit aufwändigen Widerspruchs- und Klageverfahren konfrontiert. In vielen Fällen kann jedoch ein gerichtlicher Vergleich eine zeitsparende und zugleich rechtssichere Lösung darstellen. Nachfolgend möchten wir einen Fall aus unserer Kanzleipraxis vorstellen, der die Effektivität eines solchen Vorgehens beispielhaft veranschaulicht.

Das neue SEG: Ratgeber von Mathias Klose jetzt erhältlich

Zum 1. Januar 2025 trat das neue Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) in Kraft – und mit ihm ein grundlegender Systemwechsel in der sozialen Absicherung von Soldatinnen und Soldaten. Ziel des Gesetzes ist es, gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen von Wehrdienstschäden besser aufzufangen – klarer, moderner und transparenter als bislang. Doch neue Gesetze bringen auch neue Fragen. Welche Leistungen stehen mir zu? Was gilt als „wehrdienstbedingte Schädigung“? Und wie läuft das Verfahren ab? Für alle, die sich mit diesen Fragen befassen müssen oder wollen, ist jetzt ein neuer praxisorientierter Ratgeber von Rechtsanwalt Mathias Klose erschienen:

Erfolgreich vor dem Sozialgericht: Erwerbsminderungsrente erreicht

In einem aktuellen Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut (S 12 R 80/23) konnten wir für unsere Mandantin einen wichtigen Erfolg erzielen. Diese leidet an mehreren gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, darunter: - Wiederkehrende Anpassungsstörungen mit kurzdauernden depressiven Dekompensationen - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Leistungsmotiv - Generalisierte Angststörung mit Agoraphobie und Panikattacken - Zustand nach Adipositas per magna infolge übermäßiger Kalorienzufuhr - Anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren Trotz dieses komplexen psychiatrischen und psychosomatischen Befundes hatte die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd den Antrag auf Erwerbsminderungsrente zunächst abgelehnt. Begründung: Unsere Mandantin sei noch in der Lage, vollschichtig zu arbeiten – also sechs Stunden oder mehr täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Aktualisierung des BAföG-Handbuchs: Neue Entscheidungen mit hoher Praxisrelevanz

Viermal jährlich wird das im Walhalla Fachverlag erscheinende Loseblattwerk „Das Bundesausbildungsförderungsgesetz – Handbuch der wichtigsten Vorschriften und Urteile für die Praxis“ von Rechtsanwalt Mathias Klose überarbeitet und ergänzt. Die nächste Aktualisierung steht unmittelbar bevor. Wie gewohnt liegt der Fokus auf aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung, die für die Praxis in Beratung, Verwaltung und gerichtlicher Auseinandersetzung von besonderer Bedeutung sind. Im Folgenden geben wir einen Überblick über einige der Entscheidungen, die in die nächste Lieferung aufgenommen werden.

Untätigkeitsklage im Rentenverfahren – So entscheidet die Rentenversicherung doch noch

Wer einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellt, erwartet eine zeitnahe Bearbeitung. Doch in der Praxis sehen sich Antragstellerinnen und Antragsteller häufig mit erheblichen Verzögerungen konfrontiert. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) verweist dabei regelmäßig auf ausgelastete Kapazitäten, insbesondere im Bereich der medizinischen Begutachtung. Nicht selten vergehen viele Monate, ohne dass es zu einer Entscheidung kommt. So erging es auch einer unserer Mandantinnen, die im Juni 2024 bei der DRV Bayern Süd eine Erwerbsminderungsrente beantragte. Bereits im Juli wurde ihr mitgeteilt, dass eine neuropsychiatrische Begutachtung erforderlich sei. Geschehen ist danach über sechs Monate lang nichts – ohne erkennbaren sachlichen Grund. Erst auf unsere Untätigkeitsklage hin, die wir im Januar 2025 beim Sozialgericht Landshut erhoben (Az. S 6 R 54/25), kam Bewegung in das Verfahren. Binnen weniger Wochen wurde das Gutachten veranlasst und am 26. März 2025 der Rentenbescheid erlassen.

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