Schlechte Verliererin auch nach dem Vergleich: Die Bundeswehr und die Kostenfrage
In einem von uns geführten sozialrechtlichen Verfahren ging es um Entschädigungsleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) für einen ehemaligen Soldaten. Der Mandant hatte gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten, für die er eine angemessene Entschädigung begehrte.
Vergleich in der Hauptsache: Niederlage der Bundeswehr
Nach Durchführung des Klageverfahrens konnte mit der Bundeswehr ein Vergleich geschlossen werden. Dieser setzte das Begehren unseres Mandanten weitestgehend vollständig um. Insbesondere wurde ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 50 anerkannt – ein Ergebnis, das den Kern des Rechtsstreits betraf und für den Mandanten von erheblicher Bedeutung war.
Auch die Kostenfrage wurde im Vergleich geregelt:
Die Bundeswehr verpflichtete sich, zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Eine übliche und klare Regelung, wie sie in sozialgerichtlichen Vergleichen regelmäßig anzutreffen ist.
Umsetzung des Vergleichs: Die Bundeswehr als „schlechte Verliererin“
Wer nun erwarten würde, dass ein abgeschlossener Vergleich auch ordnungsgemäß umgesetzt wird, sah sich enttäuscht. Denn bei der Abrechnung der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zeigte sich die Bundeswehr als schlechte Verliererin.
Die geltend gemachten Gebühren wurden einseitig gekürzt, mit der pauschalen Begründung, sie seien „nicht mehr angemessen“ bzw. „zu hoch“. Eine tragfähige rechtliche Begründung hierfür fehlte vollständig. Insbesondere wurde weder dargelegt, welche konkrete Gebühr unzutreffend sein soll, noch weshalb die geltend gemachten Kosten angeblich nicht notwendig gewesen sein sollen.
Mit anderen Worten: Der Vergleich sollte erfüllt werden – aber bitte nur zu den Bedingungen der Bundeswehr.
Kostenfestsetzungsverfahren: Klare Worte des Gerichts
Aufgrund dieser unbegründeten Kürzung blieb nichts anderes übrig, als das bereits mit der Hauptsache befasste Sozialgericht Reutlingen mit der Kostenfestsetzung zu befassen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Januar 2026 stellte das Gericht (SG Reutlingen - A 1 VE 1212/24) klar:
- Die von uns geltend gemachten Rechtsanwaltskosten waren
nicht zu hoch,
nicht unangemessen und
vollumfänglich notwendig im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. - Die Kosten wurden in der beantragten Höhe festgesetzt.
Damit wurde die Rechtsauffassung der Bundeswehr nicht nur zurückgewiesen, sondern als rechtlich unhaltbar entlarvt.
Fazit: Niederlage auf ganzer Linie
Zusammenfassend bleibt festzuhalten:
- Die Bundeswehr hat den Rechtsstreit in der Hauptsache weitestgehend verloren.
- Sie hat sich im Anschluss nicht an den geschlossenen Vergleich gehalten, sondern versucht, die Kostenerstattung ohne rechtliche Grundlage zu kürzen.
- Das Sozialgericht hat diesem Vorgehen eine klare Absage erteilt.
Gerade von einer staatlichen Stelle darf – und muss – erwartet werden, dass sie rechtskräftige oder verbindlich vereinbarte Entscheidungen respektiert und ordnungsgemäß umsetzt. Der Versuch, über den Umweg der Kostenkürzung ein bereits verlorenes Verfahren „nachträglich zu korrigieren“, ist nicht nur rechtlich unzulässig, sondern auch ein schlechtes Signal gegenüber ehemaligen Soldaten, die ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen müssen.
Für unseren Mandanten ist das Ergebnis dennoch eindeutig: Er hat nicht nur in der Sache Recht bekommen, sondern auch bei den Kosten.
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