Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Aktuelles aus der Kanzlei


Auf dieser Seite berichten wir aus unserer täglichen Arbeit in der Kanzlei. Im Mittelpunkt stehen erfolgreich abgeschlossene Mandate, bei denen wir unsere Mandantinnen und Mandanten in oft schwierigen Situationen begleiten und ihre rechtlichen Ansprüche durchsetzen konnten.

Die dargestellten Fälle geben Einblick in typische Fragestellungen unserer Praxis und zeigen, wie sozialrechtliche oder auch strafrechtliche Verfahren tatsächlich ablaufen – jenseits abstrakter Paragrafen. 

Unser Ziel ist es, Transparenz zu schaffen und Ihnen einen realistischen Eindruck davon zu vermitteln, wie wir arbeiten und was Sie bei einer Zusammenarbeit mit uns erwarten können.


 

Widerspruch alleine reicht nicht - AdV nicht vergessen!

Ein aktueller Fall aus meiner Kanzlei zeigt erneut eine Problematik, die sich in der Praxis regelmäßig stellt: Ein Widerspruch gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Für Betroffene bedeutet dies, dass sie trotz des Widerspruchs dazu verpflichtet sind, die im Bescheid festgesetzten Beträge zunächst zu begleichen, sofern keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden.

In der Regel hat ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 86a SGG aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Vollziehung des Bescheids bis zur Entscheidung über den Widerspruch ausgesetzt wird. Bei Betriebsprüfungsbescheiden der DRV ist dies jedoch anders: Hier ordnet das Gesetz an, dass ein Widerspruch die Vollziehbarkeit nicht hemmt.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass die im Bescheid geforderten Beiträge auch während des laufenden Widerspruchsverfahrens zu zahlen sind. Andernfalls droht die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen.

Was können Betroffene tun?
Um die finanzielle Belastung während des Widerspruchsverfahrens zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 86a Abs. 3 SGG zu stellen. Dieser Antrag kann entweder direkt bei der DRV oder beim zuständigen Sozialgericht als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eingereicht werden.

Wichtige Punkte bei der Antragstellung:
1. Begründung: Der Antrag sollte gut begründet sein. Es empfiehlt sich, darzulegen, warum ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder eine unbillige Härte vorliegt.
2. Fristen: Der Antrag sollte möglichst zeitnah nach Zugang des Bescheids gestellt werden, um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden.
3. Nachweise: Fügen Sie alle relevanten Unterlagen bei, die Ihre Argumentation stützen.

Fazit:
Die fehlende aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen Betriebsprüfungsbescheide der DRV stellt Betroffene regelmäßig vor Herausforderungen. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann jedoch eine praktikable Lösung sein, um finanzielle Belastungen während des Verfahrens zu minimieren.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

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