Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Aktuelles aus der Kanzlei


Auf dieser Seite berichten wir aus unserer täglichen Arbeit in der Kanzlei. Im Mittelpunkt stehen erfolgreich abgeschlossene Mandate, bei denen wir unsere Mandantinnen und Mandanten in oft schwierigen Situationen begleiten und ihre rechtlichen Ansprüche durchsetzen konnten.

Die dargestellten Fälle geben Einblick in typische Fragestellungen unserer Praxis und zeigen, wie sozialrechtliche oder auch strafrechtliche Verfahren tatsächlich ablaufen – jenseits abstrakter Paragrafen. 

Unser Ziel ist es, Transparenz zu schaffen und Ihnen einen realistischen Eindruck davon zu vermitteln, wie wir arbeiten und was Sie bei einer Zusammenarbeit mit uns erwarten können.


 

DRV muss die Kosten ihrer eigenen Untätigkeit tragen

Bleibt eine Sozialbehörde im Antrags- oder Widerspruchsverfahren grundlos untätig, d.h. entscheidet sie grundlos nicht über einen Antrag oder Widerspruch, kann der Betroffene Untätigkeitsklage erheben. Diese ist in § 88 SGG geregelt: 

Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Eine solche behördliche Untätigkeit bertraf und belastete auch unseren Mandanten, über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Erwerbsminderungsrente die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu lange nicht entschied. Um das Verfahren zu beschleunigen erhoben wir für unseren Mandanten Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht Regensburg. Kurz nach Klageerhebung entschied die DRV dann auch über den Widerspruch, so dass das eigentliche Ziel der Untätigkeitsklage erreicht war und diese für erledigt erklärt werden konnte. Nicht erledigt war aber noch die Frage der Kostentragung im Untätigkeitsklageverfahren. 

Wir beantragten, die Rentenversicherung wegen ihrer Untätigkeit zur Kostenerstattung zu verpflichten. Dagegen wehrte sich diese zwar mit verschiedenen Argumenten, konnte das Gericht aber nicht überzeugen. Durch Beschluss vom 8. April 2024 verpflichtete das Sozialgericht Regensburg (Az. S 11 R 675/23 KN) die DRV KBS zur Kostenerstattung: "Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.".

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