Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Aktuelles aus der Kanzlei


Auf dieser Seite berichten wir aus unserer täglichen Arbeit in der Kanzlei. Im Mittelpunkt stehen erfolgreich abgeschlossene Mandate, bei denen wir unsere Mandantinnen und Mandanten in oft schwierigen Situationen begleiten und ihre rechtlichen Ansprüche durchsetzen konnten.

Die dargestellten Fälle geben Einblick in typische Fragestellungen unserer Praxis und zeigen, wie sozialrechtliche oder auch strafrechtliche Verfahren tatsächlich ablaufen – jenseits abstrakter Paragrafen. 

Unser Ziel ist es, Transparenz zu schaffen und Ihnen einen realistischen Eindruck davon zu vermitteln, wie wir arbeiten und was Sie bei einer Zusammenarbeit mit uns erwarten können.


 

BAföG-Nachzahlung statt Rückzahlung

Das Studentenwerk Niederbayern/Oberpfalz machte gegen unseren Mandanten eine Rückforderung von erhaltener Ausbildungsförderung auf der Grundlage von § 47a BAföG geltend. 
Haben die Eltern des Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I unterlassen haben, so haben Sie den Betrag, der für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, zu ersetzen (§ 47a BAföG).
Die Ersatzpflicht nach § 47 a BAföG tritt zwar grundsätzlich neben einen Erstattungsanspruch gegen den Auszubildenden selbst. Es ist jedoch immer zu entscheiden, insbesondere unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, ob der Elternteil alleine oder ob gleichzeitig Elternteil und Auszubildender für eine Rückforderung in Anspruch genommen werden. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der BAföG-VwV sind Beitreibungsmaßnahmen aber vorrangig immer gegen die Eltern zu richten (47a. 0.1 BAföG-VwV).

 

Der gegen die Forderung erhobene Widerspruch wurde mit dem zuletzt genannten Argument vorrangig begründet, nämlich, dass vorrangig der betroffene Elternteil, hier der Vater unseres Mandanten, in Anspruch zu nehmen ist. Dieser Argumentation folgte schließlich das BAföG-Amt und trieb die Rückforderung in Höhe von rund 5.500 € beim Vater unseres Mandanten bei. Die Neuberechnung im Abhilfebescheid vom 4. Juli 2022 (309/004101104983 cl) ergab dann sogar noch einen um etwa 500 € höheren BAföG-Anspruch unseres Mandaten.

 

 

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