Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Aktuelles aus der Kanzlei


Auf dieser Seite berichten wir aus unserer täglichen Arbeit in der Kanzlei. Im Mittelpunkt stehen erfolgreich abgeschlossene Mandate, bei denen wir unsere Mandantinnen und Mandanten in oft schwierigen Situationen begleiten und ihre rechtlichen Ansprüche durchsetzen konnten.

Die dargestellten Fälle geben Einblick in typische Fragestellungen unserer Praxis und zeigen, wie sozialrechtliche oder auch strafrechtliche Verfahren tatsächlich ablaufen – jenseits abstrakter Paragrafen. 

Unser Ziel ist es, Transparenz zu schaffen und Ihnen einen realistischen Eindruck davon zu vermitteln, wie wir arbeiten und was Sie bei einer Zusammenarbeit mit uns erwarten können.


 

Hinterbliebenengeld in Höhe von € 10.000,-

Erst im Jahr 2017 wurde § 844 Abs. 3 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt, das Hinterbliebenengeld: "Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war". Für ihr seelisches Leid erhielten die Hinterbliebenen zuvor keine Entschädigung ausser unter den strengen Voraussetzungen eines sog. Schockschadens.  

Auf der Grundlage von § 844 BGB mussten wir jüngst für unsere Mandantin Hinterbliebenenschmerzensgeld nach einem tragischen Verkehrsunfall geltend machen. 

Unsere Mandantin ging u.a. mit ihrem Lebensgefährten spazieren. Ein Kfz-Fahrer übersah sie offensichtlich. Es kam zur Kollision. Bei der Kollision wurde der Lebensgefährte unserer Mandantin getötet. Gegen den Unfallverursacher wird ermittelt wegen fahrlässiger Tötung.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte nun, erfreulicherweise aufgrund § 844 Abs. 3 BGB ohne über die Voraussetzungen eines Schockschadens diskutieren zu müssen, an unsere Mandantin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 €. 

 

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