Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Aktuelles aus der Kanzlei


Auf dieser Seite berichten wir aus unserer täglichen Arbeit in der Kanzlei. Im Mittelpunkt stehen erfolgreich abgeschlossene Mandate, bei denen wir unsere Mandantinnen und Mandanten in oft schwierigen Situationen begleiten und ihre rechtlichen Ansprüche durchsetzen konnten.

Die dargestellten Fälle geben Einblick in typische Fragestellungen unserer Praxis und zeigen, wie sozialrechtliche oder auch strafrechtliche Verfahren tatsächlich ablaufen – jenseits abstrakter Paragrafen. 

Unser Ziel ist es, Transparenz zu schaffen und Ihnen einen realistischen Eindruck davon zu vermitteln, wie wir arbeiten und was Sie bei einer Zusammenarbeit mit uns erwarten können.


 

Einstellung wegen Geringfügigkeit - § 266a StGB-Verfahren endet folgenlos

Unser Mandant ist im Garten- und Landschaftsbau tätig. Das Hauptzollamt Landshut warf ihm vor, nicht alle tatsächlich geleisteten Stunden seiner Mitarbeiter vergütet und teilweise den Mindestlohn nicht bezahlt zu haben. Gegen unseren Mandanten wurde daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) eingeleitet.

 

Wie so häufig stellte sich im Laufe des umfangreichen und langwierigen Ermittlungsverfahrens, in dem Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose unseren Mandanten verteidigte, heraus, dass die erhobenen Vorwürfe in jedem Falle weit weniger gravierend waren als ursprünglich angenommen. Da es auf eine noch weitergehende Aufklärung des Sachverhalts nicht ankam, wurde das Strafverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt durch die Staatsanwaltschaft Deggendorf (Aktenzeichen 5 Js 3402/21) erfreulicherweise nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt.
Auf diese Weise gilt unser Mandant natürlich weiterhin als nicht vorbestraft und auch in einem gegebenenfalls noch kommenden sozialversicherungsrechtlichen Beitragsverfahren kann sich die dann zuständige Deutsche Rentenversicherung (DRV) keine für sie günstigen Schlussfolgerungen und Wertungen aus dem Ausgang des Strafverfahrens herleiten.

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